Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

 

1.1.    Leistungsumfang
1.1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für den (i) Verkauf („Verkauf”) von Produkten („Produkte“) der Drylock Technologies NV, mit eingetragenem Geschäftssitz in 9240 ZELE, Spinnerijstraat 12, Belgien, eingetragen bei der belgischen zentralen Unternehmensdatenbank im Handelsregister in GENT, Abteilung DENDERMONDE, unter der Nummer 0479.766.057 („Drylock“) bzw. einer juristischen Person, die Drylock kontrolliert, von Drylock kontrolliert wird oder gemeinsam mit Drylock Kontrolle ausübt („verbundenes Unternehmen”) an den Käufer („Käufer“) und (ii) den Kauf („Kauf”) von Produkten bzw. Dienstleistungen („Dienstleistungen”) des Lieferanten („Lieferant“) von Drylock oder ihren verbundenen Unternehmen, folgend auf eine Auftragsbestätigung (der „Auftrag“), die vom Käufer/Drylock erteilt wurde. Zum Zwecke dieser Geschäftsbedingungen „kontrolliert“ eine juristische Person eine andere juristische Person, wenn sie (i) diese (direkt oder indirekt) mit einem Anteil von mindestens fünfzig Prozent (50%) der Anteile bzw. des Stimmrechtsanteils an einer solchen anderen juristischen Person besitzt bzw. (ii) das Recht hat, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder eines vergleichbaren Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans dieser anderen juristischen Person zu ernennen oder ihres Amtes zu entheben.
1.1.2.    Artikel 1 dieser Geschäftsbedingungen gilt sowohl für den Verkauf als für den Kauf durch Drylock. Artikel 2 dieser Geschäftsbedingungen enthält Allgemeine Verkaufsbedingungen von Drylock. Artikel 3 dieser Geschäftsbedingungen enthält die Allgemeinen Kaufbedingungen von Drylock.


1.2.    Rechte am geistigen Eigentum
Der Käufer/Lieferant erkennt an, dass er weder ein Recht noch eine Lizenz an Prioritätsrechten, Erfindungen, Entwürfen, Urheberrechten, Schutzrechten, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Knowhow noch sonstigen anderen Rechten an geistigem Eigentum bzw. Eigentumsrechten („Rechte am geistigen Eigentum“), die im Eigentum von Drylock stehen, hat bzw. sich sichern wird. Die Rechtstitel an diesen Vermögenswerten und das Nutzungsrecht an diesen verbleiben ausschließlich bei Drylock.


1.3.    Höhere Gewalt
Sollte eine Partei verhindert sein, ihren Pflichten aufgrund einer Ursache nachkommen zu können, die sich dem Einfluss der säumigen Partei entzieht, einschließlich beispielsweise: Brand, Explosion, Überschwemmung oder sonstige Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Boykotts, Ausfall von öffentlichen Diensten oder Transportunternehmen und Unterbrechungen des Telekommunikationsnetzes („Ereignis höherer Gewalt“), dann wird die Nichtleistung dieser Partei für sechzig (60) aufeinanderfolgende Kalendertage oder für solange entschuldigt, wie dieses Ereignis anhält (je nachdem, welches von ihnen früher erfolgt), vorausgesetzt, dass die säumige Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Ereignis höherer Gewalt in Kenntnis setzt. Die säumige Partei ist verpflichtet, sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Ereignis höherer Gewalt zu eliminieren und die Leistung ihrer beeinträchtigten Pflichten schnellstmöglich wiederaufzunehmen. Im Falle von Umständen bei eines Verkaufs durch Drylock, durch welche die Gewinnung, Verarbeitung und Lieferung von Rohstoffen in dem Umfang beeinflusst werden, dass die Ausführung dieses Vertrags zwischen den Parteien nur verspätet, teilweise oder nicht erfolgen kann, wie von einer Verwaltungs- oder Regierungsbehörde vorgeschriebene Maßnahmen oder Vorschriften, wie Verbote für die Beförderung, den Import, Export oder die Produktion, Stromausfälle, eine beschränkte Versorgung an Rohstoffen auf dem Markt und die Intervention infolge einer Änderung in der Gesetzgebung in Bezug auf die Pflichtlager (falls sich diese auf Drylock auswirken), Streiks und Verknappung des Angebots, stellen ebenso ein Ereignis höherer Gewalt dar. Drylock haftet nicht für Verluste, Verbindlichkeiten oder Schäden unabhängig ihrer Entstehungsursache, die dem Käufer durch oder in Verbindung mit einem Ereignis höherer Gewalt entstanden sind.


1.4.    Vertraulichkeit und Öffentlichkeit
1.4.1.    Der Käufer/Lieferant behandelt sämtliche von Drylock im Zusammenhang mit dem Kauf/der Lieferung der Produkte/Dienstleistungen bereit gestellten Informationen bzw. im Zusammenhang mit dem Kauf/der Lieferung der Produkte/Dienstleistungen vom Käufer/Lieferanten generierten, abgerufenen oder erhaltenen Informationen, die zu Drylock gehören, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf, jedwede mündliche und schriftliche Kommunikationen, Informationen, Dokumente, Notizen, Daten oder sonstiges Material in körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Form, die im Allgemeinen als vertraulich gelten bzw. ausdrückliche als vertrauliche Informationen von Drylock gekennzeichnet sind („Vertrauliche Informationen“), vertraulich. Der Käufer/Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche vertraulichen Informationen und sonstige, im Zusammenhang mit dem Kauf/der Lieferung hergestellten Arbeitsergebnisse nur an die Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Vertreter bzw. leitenden Angestellten kommuniziert werden, denen die vertraulichen Informationen zum Zweck des Kaufs/der Lieferung der Produkte bekannt sein müssen, und die vom Käufer/Lieferanten von der vertraulichen Natur dieser Informationen Kenntnis erhalten haben, Verschwiegenheitspflichten unterliegen und an diese gebunden sind (in schriftlicher unterschriebener Form), wodurch die Vertraulichkeitsbestimmungen dieser Bestimmung 5.1 wesentlich wiedergegeben werden. Der Käufer/Lieferant stimmt hiermit überein, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, wenn dies nicht zuvor schriftlich von Drylock erlaubt wurde. Der Käufer/Lieferant verpflichtet sich nach der Wahl von Drylock, auf Aufforderung von Drylock: (i) die vertraulichen Informationen an Drylock weiterzugeben oder (ii) die vertraulichen Informationen zu vernichten und Drylock schriftlich die Zerstörung zu bestätigen. Die in diesen Geschäftsbedingungen näher beschriebenen Verschwiegenheitspflichten des Käufers/Lieferanten bestehen noch fünf (5) Jahre nach der Lieferung der Produkte/Erbringung der Dienstleistungen fort.
1.4.2.    Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von Drylock darf der Käufer/Lieferant keine Übertragung, Pressemitteilung, Werbung, öffentliche Weitergabe oder sonstige öffentliche Bekanntgabe oder Erklärung über die Herstellung oder die Lieferung der Produkte bzw. die Erbringung der Dienstleistungen oder des Geschäftsverhältnisses zwischen Drylock (einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen) und dem Käufer/dem Lieferanten, einschließlich der Verwendung des Namens , des Gütesiegels oder der Handelsmarke in Werbung, Vermarktungsmaterialien, Pressemitteilungen oder sonstiger Dokumentation oder sonstigen Bekanntmachungen vornehmen. Der Käufer/Lieferant darf ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von Drylock keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen auf dem Gelände von Drylock machen.


1.5.    Kündigung
1.5.1.    Drylock ist befugt, den Auftrag zu stornieren und den vorliegenden Vertrag ohne vorheriges gerichtliches Einschreiten per schriftlicher Kündigung unter Berücksichtigung einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen an den Käufer/den Lieferanten im Falle einer Verletzung der Pflichten durch den Käufer/Lieferanten zu kündigen, wenn diese Verletzung irreparabel ist oder bei Ablauf von dreißig (30) Kalendertagen nach dem Datum der schriftlichen Kündigung nicht ungeschehen gemacht wurde.
1.5.2.    Außerdem kann Drylock den Auftrag und diesen Vertrag fristlos ohne vorheriges gerichtliches Einschreiten stornieren bzw. kündigen, wenn der Käufer/Lieferant (i) unrechtmäßige, betrügerische oder irreführende Handlungen oder Praktiken begeht oder strafrechtliches Fehlverhalten bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufweist; (ii) seine Pflichten in Bezug auf eine Umwelt-, Gesundheits- oder Sicherheitsanforderung verletzt; (iii) seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder androht aufzugeben; (iv) insolvent wird oder für insolvent erklärt wird bzw. unfähig ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu zahlen; (v) einen Konkursverwalter, Verwalter, Vermögensverwalter oder Zwangsverwalter benannt hat; (vi) einen Vergleich oder eine Einigung mit seinen Gläubigern erzielt oder einen Konkursantrag stellt, seinen Konkurs erklärt, über seine Auflösung oder Liquidation ein Beschluss gefasst wird oder eine Verfügung ergeht (zu anderen Zwecken als eines Zusammenschlusses oder einer Umstrukturierung); (vii) infolge der Schulden ein ähnliches oder gleichartiges Verfahren, eine Handlung oder ein Ereignis in einem Rechtssystem durchläuft, vornimmt oder erleidet oder (viii) seine Gläubiger nach geltendem Konkurs- oder Insolvenzrecht Rechtsmittel einlegen.
1.5.3.    Eine Kündigung gemäß dieser Bestimmung 6 beeinträchtigt die Rechte und Rechtsmittel von Drylock oder des Käufers/Lieferanten, die zum Kündigungsdatum entstanden sind, nicht.


1.6.    Übertragung des Vertrags und Unterauftragsvergabe
1.6.1.    Drylock kann seine vertraglichen Rechte und Pflichten oder einen Teil dieser an seine verbundenen Unternehmen oder einen Dritten übertragen oder die Erfüllung seiner Pflichten als Unterauftrag weitervergeben. Der Käufer/Lieferant ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte bzw. Pflichten oder einen Teil dieser ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von Drylock zu übertragen. Der Käufer/Lieferant darf weder vollständig noch teilweise die Leistung aller oder eines Teils seiner Pflichten per Unterauftrag vergeben, außer wenn dies mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis von Drylock geschieht.


1.7.    Sonstiges
1.7.1.    Diese Geschäftsbedingungen dürfen ohne das vorherige schriftliche Einverständnis beider Parteien nicht geändert werden.
1.7.2.    Ein von Drylock bei der Ausübung ihrer Rechte oder Geltendmachung Ihrer Rechtsmittel erfahrenes Versäumnis, eine Verzögerung oder eine Stundung gelten nicht als Verzicht dieses Rechts oder Rechtsmittels bzw. bewirken nicht, dass die Ausübung oder Durchsetzung dieser für die Zukunft ausgeschlossen sind.
1.7.3.    Keine der in einem der Dokumente des Käufers/Lieferanten bestätigten, zugestellten oder enthaltenen Bedingungen (einschließlich Angeboten, Angebotsanfragen, Rechnungen, Aufträgen, Preislisten, Belegen und Leistungsbeschreibungen) sind für Drylock verbindlich oder ändern bzw. ergänzen die Bedingungen, unabhängig davon, ob eine Bestimmung diesen Dokumenten widerspricht bzw. der Käufer/Lieferant auf Rechte verzichtet, durch die sie sonst auf diese Bedingungen vertrauen müssten und sie erkennen an, dass jedwede, in ihren Dokumenten enthaltenen Geschäftsbedingungen weder in Kraft noch wirksam sind.
1.7.4.    Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen durch ein Gericht oder ein zuständiges Sondergericht für ungültig, unrechtmäßig oder undurchsetzbar erklärt werden, dann muss diese Bestimmung in dem geringstmöglichen Maße abgeändert werden, damit sie gültig, rechtmäßig und durchsetzbar wird. Sollte eine solche Abänderung nicht möglich sein, dann gilt die relevante Bestimmung oder der relevante Teil der Bestimmung als gelöscht. Die übrigen Bestimmungen und der verbleibende Teil des Vertrags bleiben vollständig in Kraft und wirksam.


1.8.    Anwendbares Recht und Streitbeilegung
1.8.1.    Diese Geschäftsbedingungen unterliegen belgischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“), und Grundsätzen belgischen Kollisionsrechts.
1.8.2.    Jedwede Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit oder ein Anspruch, der im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen entsteht, wird ausschließlich von den Gerichten in DENDERMONDE (BELGIEN) beigelegt
 

 

2. Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

2.1.    Allgemeines
2.1.1.    Der Verkauf durch Drylock unterliegt Folgendem und dies in der folgenden Reihenfolge: (i) diesen Geschäftsbedingungen, (ii) der Auftragsbestätigung durch Drylock oder von verbundenen Unternehmen von Drylock („Auftragsbestätigung“), (iii) dem Auftrag des Käufers und (iv) sämtlichen Anlagen, Anhängen, Produktbeschreibungen und sonstigen Anhängen und Dokumenten, die mit dem Verkauf von den Produkten im Zusammenhang stehen (einschließlich sämtlicher Produktbeschreibungen).
2.1.2.    Durch die Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Käufer diese Geschäftsbedingungen und verzichtet ausdrücklich und unwiderruflich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unabhängig vom Zeitpunkt und der Form seiner Kommunikation. Für den Fall, dass ein Auftrag bei Drylock oder einem verbundenen Unternehmen von Drylock, welches das Produkt zur Verfügung stellen soll, erteilt wurde, ist Drylock oder dieses verbundene Unternehmen allein im Rahmen und zum Zwecke dieses Auftrags verantwortlich. Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass weder Drylock (falls ein verbundenes Unternehmen zur Bereitstellung des Produkts verpflichtet ist), noch ein anderes verbundenes Unternehmen als das zur Verfügung stellende verbundene Unternehmen gesamtschuldnerisch, einzeln oder auf sonstige Art und Weise im Zusammenhang mit dieser Bestellung haftbar ist.
2.1.3.    Bezüglich des Verkaufs durch Drylock umfasst der definierte Begriff „Produkte“ Nebenleistungen.


2.2.    Auftrags- und Lieferverfahren
2.2.1.    Der Käufer muss den Auftrag schriftlich erteilen. Drylock ist an den Auftrag nur in dem Umfang gebunden, in dem Drylock diesen ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Vom Käufer bei Drylock erteilte Aufträge werden von Drylock innerhalb von 30 Werktagen nach dem Eingang des Auftrags angenommen. Ein Säumnis von Drylock, seine Ablehnung oder Annahme innerhalb der oben genannten Frist anzuzeigen, kann jedoch nicht als Annahme ausgelegt werden.
2.2.2.    Die Produkte werden gemäß den Incoterms ® 2010 und jedweden, in der Auftragsbestätigung dargelegten Anweisungen geliefert. Sollte die Auftragsbestätigung keine Incoterms ® 2010 enthalten, werden die Produkte ab Werk (EXW) (Incoterms ® 2010) geliefert („Lieferung“).
2.2.3.    Die Lieferbedingungen dürfen nur als Richtwerte verstanden werden und sind für Drylock nicht verbindlich. Sollte eine Lieferfrist überschritten werden, darf dies nicht als Nichtleistung seitens Drylock gelten und gibt dem Käufer kein Recht zur Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags bzw. zu jedwedem Schadensersatz.
2.2.4.    Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsmenge an Produkten abzunehmen. Drylock behält sich das Recht vor, (i) Teillieferungen vorzunehmen und über diese Teilrechnungen auszustellen, ohne dass der Käufer berechtigt ist, diese zu verweigern oder aus diesem Grunde die Zahlung aufzuschieben und (ii) den Marktbedingungen entsprechend eine geringere Menge zu liefern, als bestellt, und nur die Menge, die tatsächlich unter diesen Bedingungen geliefert wurde, in Rechnung zu stellen. Drylock darf die Erfüllung dieses Vertrags jederzeit vollständig oder teilweise aussetzen und dies über jedweden Zeitraum, ohne dass Drylock hieraus haftet (außer wenn dieser in dem Fall von vorsätzlichem Missverhalten) für jedwede Verluste, Verbindlichkeiten oder Schäden, die vom Käufer durch oder im Zusammenhang mit der Entscheidung von Drylock, die Leistung auszusetzen, in jedweder Form und aufgrund jedweder Ursache haftet.
2.2.5.    Die Gefahr (an Schäden und Verlusten) an den Produkten geht von Drylock bei der Lieferung an den Käufer über. Die Produkte bleiben bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises für alle gelieferten oder als geliefert geltenden Produkte, einschließlich sämtlicher zugehöriger Aspekte wie jedwede Kosten, Zinsen und Schäden, jedoch im Eigentum von Drylock. Bis das Eigentum an den Produkten auf den Käufer übergegangen ist, verpflichtet sich der Käufer (i) die Produkte in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten, (ii) sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Produkte gegen jedwede Form teilweiser oder vollständiger Beschädigung zu schützen (iii) die Produkte von anderen Produkten getrennt zu lagern und (iv) die Produkte deutlich als Eigentum von Drylock zu kennzeichnen. Dem Käufer ist es untersagt, die gekauften Produkte zu verkaufen bzw. über diese auf jedwede Art und Weise zu verfügen, sofern der Preis noch nicht vollständig bezahlt wurde.


2.3.    Preise und Zahlungsbedingungen
2.3.1.    Sofern dies nicht anderweitig in der Auftragsbestätigung angegeben, wird der Preis in der Auftragsbestätigung vertraglich festgesetzt mit Ausnahme der Transportkosten, -gebühren und Abgaben, Be- und Entladeversicherung usw. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Anderes vereinbart, versteht sich der Preis zuzüglich der geltenden Steuern, Gebühren und Abgaben, unabhängig davon, ob dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht, und diese von Drylock oder dem Käufer erhoben werden. Der Käufer trägt die Steuern, Gebühren und Abgaben, die bei dem Verkauf bzw. der Lieferung der Produkte fällig werden.
2.3.2.    Wenn sich ein oder mehrere preisbestimmende Faktoren der Produkte vor der Lieferung der Produkte erhöhen, ist Drylock befugt, den in der Auftragsbestätigung dargestellten Preis zu erhöhen.
2.3.3.    Der Käufer bezahlt die Produkte innerhalb der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist. Wenn die Rechnung keine Zahlungsfrist festlegt, bezahlt der Käufer die Produkte innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Sollte der Käufer nicht am Fälligkeitsdatum bezahlen, werden sämtliche Beträge, die der Käufer Drylock schuldet, sofort von Rechts wegen und ohne nähere Inverzugsetzung fällig. Drylock ist dann berechtigt, ohne vorherige Inverzugsetzung von Rechts wegen und vorbehaltlich jedweder sonstigen Zurückbehaltung aufgrund von Rückgriffsrechten: (i) auf dem belgischen Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr basierende Verzugszinsen zu fordern, erhöht um 2%, fällig ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung bzw. (ii) die Ausführung jedes zwischen den Parteien bestehenden Vertrags auszusetzen. Zusätzlich wird der vom Käufer zahlbare Betrag um zehn Prozent (10%) auf den unbezahlten Betrag mit einem Mindestbetrag von zweihundert fünfzig Euro (250,00 €), im Wege einer Schadensersatzzahlung erhöht und ungeachtet des Rechts von Drylock, höheren Schadensersatz fordern zu können, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist.
2.3.4.    Der Käufer stellt Drylock in regelmäßigen Abständen die finanziellen Informationen oder Sicherheit zur Verfügung, die von Drylock als erforderlich angesehen wird, um eine Kreditverlängerung zu erhalten. Sollte während der Laufzeit dieses Vertrags die finanzielle Leistungsfähigkeit des Käufers gegenüber Drylock nach der alleinigen Auffassung von Drylock beeinträchtigt oder unzureichend werden, ist der Käufer verpflichtet, Drylock eine Vorkassenzahlung oder eine für Drylock hinreichende Sicherheit auf Aufforderung von Drylock zu leisten, und Lieferungen können zurückgehalten werden, bis diese Zahlung oder Sicherheitsleistung erfolgt. Für den Fall, dass der Käufer es versäumt, die Zahlung einer Schuld gegenüber Drylock zu leisten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die Schulden, die sich aus dem Kauf unter diesen Geschäftsbedingungen ergeben bzw. auf sonstige Art und Weise es versäumt, den Kreditbedingungen zu genügen, kann Drylock zusätzlich zu den anderen Rechten das Recht unmittelbar und ohne vorherigen Rückgriff auf ein Gericht geltend machen; (i) den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag zu kündigen; (ii) die Lieferung sämtlicher Produkte auszusetzen; (iii) eine Vorkassenzahlung bzw. Sicherheitsleistung bzw. jedwede Beträge in der Höhe des an Drylock geschuldeten Betrags gegenüber dem Käufer geltend zu machen.


2.4.    Prüfung und Rügeobliegenheit
2.4.1.    Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte unmittelbar bei der Lieferung zu prüfen.
2.4.2.    Mängelrügen im Zusammenhang mit einer nicht vertragsgemäßen Lieferung bzw. sichtbaren Mängeln sind zu Händen der bei Drylock verantwortlichen Kontaktperson des Käufers unter Androhung der Rechtsverwirkung innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Lieferung von Drylock oder seiner verbundenen Unternehmen per Fax oder E-Mail anzuzeigen.
2.4.3.    Eine Rüge im Zusammenhang mit unsichtbaren Mängeln muss zu Händen von Drylock durch den Käufer unter Androhung der Rechtsverwirkung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Entdeckung des Mangels bzw. innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, nachdem der Käufer den Mangel hätte entdecken können und spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Lieferung der Produkte per Einschreiben an Drylock gesendet werden.
2.4.4.    Der Käufer hat Drylock sofort die Möglichkeit zu gewähren, eine Mängelrüge zu untersuchen, indem Drylock eine repräsentative Stichprobe des vorliegenden Produkts erstellt, unter Androhung der Verwirkung des Rechts, sich auf eine nicht vertragsgemäße Lieferung oder eines sichtbaren oder unsichtbaren Mangels berufen zu können.


2.5.    Haftungsbeschränkung
2.5.1.    Außer im Falle des vorsätzlichen Missverhaltens haftet Drylock nicht für jedweden entgangenen Gewinn, indirekte, besondere oder Folgeschäden bzw. Verlust (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verlust erwarteten entgangenen Gewinns, Nutzungsausfalls bzw. Verlusts an Produkten, Aufträgen, Kunden, Firmenwert, Zeit, Datenbild und Betriebsunterbrechung bzw. jedweden geltend gemachten Ansprüchen von Kunden) bzw. Schadensersatz mit Straf- oder Exempelwirkung.
2.5.2.    Außer im Falle des vorsätzlichen Missverhaltens ist die Haftung von Drylock in jedem Falle auf den vereinbarten, vom Käufer bezahlten Preis für die gelieferten Produkte, für die Drylock haftet, begrenzt.
2.5.3.    Drylock übernimmt keine Haftung für angebliche Mängel an den Produkten, die von ihm geliefert wurden, wenn der Käufer (i) die Produkte nach der Auffassung von Drylock an ungeeigneten bzw. verschmutzten Lagerorten aufbewahrt hat, (ii) die Produkte nicht bestimmungsgemäß verwendet hat und (iii) Änderungen an den Produkten vorgenommen oder die Produkte oder einen Teil der Produkte ersetzt hat.
2.5.4.    Drylock gewährleistet, dass die Produkte zum Lieferzeitpunkt auf dem Markt erhältlich und den geltenden Spezifikationen von Drylock gemäß sind. Mit Ausnahme dessen, gewährt Drylock keine sonstige ausdrückliche oder implizite Garantie in Bezug auf die verkauften Produkte, einschließlich (jedoch nicht beschränkt auf) jedwede Garantie bzw. Zusicherung zur Eignung für einen bestimmten Zweck.


2.6.    Geistiges Eigentum
Drylock behält sich das Recht, das Eigentum und Ansprüche an bzw. auf sämtliche, von Drylock entwickelte, besessene oder lizensierte Entwürfe, Analysen, Knowhow, Rahmen und Muster vor dem Empfang der Anweisungen des Käufers für und den Beginn von sämtlichen Arbeiten oder Tätigkeiten, die mit dem geltenden Auftrag im Zusammenhang stehen, vor. Sämtliche Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Informationen, Muster, Manuskripte, Handbücher, Dokumente, Materialien bzw. Inhalte, die dem Käufer von Drylock zur Verfügung gestellt wurden, und sämtliche Leistungen und sonstigen dinglichen Stoffe, die im Zusammenhang mit den Produkten geliefert werden sollen bzw. von Drylock als Arbeitsergebnis oder in sonstigem Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte hervorgebracht, entwickelt oder erstellt wurden („Verkauf von Roh- und Hilfsstoffen“), einschließlich sämtlicher Rechte am geistigen Eigentum am Verkauf von Roh- und Hilfsstoffen, stehen im ausschließlichen Alleineigentum von Drylock.
 

 

Drylock Technologies GmbH
Alfred Kowalke Str 14
10315 Berlin
Deutschland
www.drylocktechnologies.com

Email: beratung@drylocktechnologies.com  
Tel.: 0800-1830405 (kostenfrei)

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